§1 Geltung, Vertragsabschluss
(1) Im Fall das Sie als Kunde (nachfolgend: “Auftraggeber”) der ivato GmbH, Bienerstrasse 2a, 6020 Innsbruck, Österreich oder der ivato GmbH, Peterssteinweg 14, 04107 Leipzig, Deutschland
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- Verträge zu Beratungen- // Coachings eingehen
- und // oder Mailings // Newsletter erhalten
- und // oder Dienstleistungen // Dienste in Anspruch nehmen
- und // oder Weiterbildungsseminare // Events // Veranstaltungen beim Dienstleister buchen
gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wirksam. Der
Dienstleister gestattet keine Inanspruchnahme seiner Angebote und Leistungen ohne vorherige Annahme dieser AGB.
(2) Alle zwischen dem Auftraggeber und Dienstleister im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus individueller Absprache mit dem Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber bestätigt vor Inanspruchnahme der Leistungen // Dienste des Dienstleisters ein Unternehmer zu sein und zum Zweck der Weiterentwicklung bzw. des Ausbaus einer nebengewerblichen // gewerblichen Tätigkeit die Leistungen des Dienstleisters in Anspruch zu nehmen bzw Verträge mit ihm einzugehen.
(4) Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Dienste / Dienstleistungen des Dienstleisters gültige Fassung seiner AGB.
(5) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptiert der Dienstleister nicht. Dies gilt auch, wenn der Dienstleister der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
(6) Alle Darstellungen // Präsentationen und // oder Bewerbungen der Beratungen // Coachings und Dienstleistungen des Dienstleisters auf dessen Websites, Angeboten oder in Werbeanzeigen (zB LinkedIn, FB, Insta usw.) stellen kein bindendes Angebot zum Schluss eines Vertrags mit dem Dienstleister dar.
(7) Der Vertragsschluss zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber kann schriftlich (per eMail, WhatsApp, SMS, Post) oder via Videotelefonie, Telefon, usw. erfolgen. Im Fall das der Vertragsschluss fernmündlich erfolgt, hat der Auftraggeber unter Vorbehalt anders lautender Abmachungen keinen Anspruch, die Vertragsinhalte in schriftlicher Textform zugesandt zu bekommen.
(8) Telefonisch fernmündlich zustandekommende Verträge zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber kommen durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Dabei willigt der Auftraggeber ein, dass das Telefonat / Gespräch zu Beweiszwecken und zur Dokumentation aufzeichnen.
(9) Im Fall das Verträge schriftlich geschlossen werden, unterzeichnen beide Parteien eventuell vorliegende Angebote // Lastenhefte // Verträge gegenseitig. In jedem Fall zählen die vorliegenden AGB als Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
(10) Sollte eine Leistung der jeweiligen vom Auftraggeber bestellten Dienstleistungen zum Beispiel aus technischen Gründen nicht möglich sein, sieht der Dienstleister von einer Annahme des Vertragsverhältnis ab. In dem Fall kommt kein Vertrag zustande. Der Dienstleister wird den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis setzen und gegebenenfalls erhaltene Bezahlungen erstatten.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Der Dienstleister bietet dem Auftraggeber insbesondere zwei Leistungskomplexe an.
(2) Leistungskomplex 1 „Beratung“ beinhaltet die Teilnahme, Durchführung und Erbringung von Beratungen, Coachings und Seminaren – diese werden sowohl digital, über Video, Zoom, Telefon und auch an bestimmten Orten (zb. Nach Absprache beim Auftraggeber vor Ort) Live erbracht. Die Coachings und Beratungen erfolgen, je nach gebuchtem Umfang, entweder standardisiert oder individuell. Inhalt und Leistungsbeschreibung ergeben sich unmittelbar aus den einzelnen Angeboten.
(3) Leistungskomplex 2 „Umsetzung“ beinhaltet die Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensentwicklung, Prozessoptimierung und Digitalisierung. Soweit nicht im Rahmen eines gesonderten Vertrages oder Pflichtenheftes anders ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Dienstleister auch insoweit nicht die Erbringung eines Werkes.
(4) Der Erfolg bestimmter Maßnahmen kann schwer und nur anhand von Erfahrungen vorab prognostiziert werden. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass ein unternehmerischer Erfolg diesbezüglicher vom Dienstleister nicht geschuldet wird. Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht daher im Grundsatz nicht.
(5) In Bezug auf den Umfang und Inhalte eines mit dem Dienstleister eingegangenen Beratungs-, Dienstleistungs-, und//oder Coachingvertrages steht dem Dienstleister ein Leistungsbestimmungsrecht zu.
(6) Der Auftraggeber ist während der gesamten Vertragslaufzeit zur angemessenen Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet. Der Dienstleister wird dem Auftraggeber mitteilen, welche Zuarbeiten er benötigt. Vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen bei der Zuarbeit der notwendigen Informationen oder Materialien verschiebt sich die Fertigstellung der Dienstleistung um die Dauer der Verzögerung. Sollte der Auftraggeber der Aufforderung des Dienstleisters zur Zuarbeit innerhalb spätestens vier Wochen nach Aufforderung nicht nachkommen, kann der Dienstleister schriftlich eine Zuarbeitsfrist für die benötigten Materialien festlegen. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist kann der Dienstleister den Vertrag kündigen und seinen nachgewiesenen Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(7) Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, gerät der Dienstleister mit zeitlich nachgelagerten Leistungspflichten nicht in Verzug, soweit er zuvor die Erbringung der Mitwirkungspflicht schriftlich unter Angabe der unzureichenden Punkte gerügt hat. Vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum der eingetretenen Verzögerung.
(8) Während der Realisierung der technischen Leistungen können gegebenenfalls CC-Kopien der eMails aus Online-Systemen an eine eMail Adresse des Dienstleisters weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung wird später nach Abnahme gelöscht.
(9) Stellt der Dienstleister fest, dass Angaben, Informationen, oder andere Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig oder sonst zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinweisen. Mit dem Hinweis tritt die gleiche Wirkung ein, als wäre die Mitwirkungsleistung nicht rechtzeitig erbracht.
(10) Nach fertiger Durchführung eines Bestandteils des Leistungskomplexes „Umsetzung“ ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die Ergebnisse den vertraglichen Anforderungen und insbesondere den Vorgaben der Angebote entsprechen. Die Abnahme ist in Textform zu erklären. Sofern der Dienstleister während der Umsetzung dem Auftraggeber einzelne Teilresultate zur Teilabnahme vorlegt, ist der Auftraggeber zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
§ 3 Realisierung und Realisierungsablauf
(1) Ergebnisse des Leistungskomplex 2 „Umsetzung“ werden auf einer speziell vom Dienstleister dafür eingerichteten Testumgebung auf dem Server des Dienstleisters erfolgen. Um die Arbeiten am Live oder Testsystem durchführen zu können auf deren Basis gearbeitet wird, stellt der Auftraggeber dem Dienstleister die notwendigen Zugangsdaten zu ggfls. notwendigen Systemen / Servern / eMail Adressen zur Verfügung.
§ 4 Änderungsverlangen
(1) Solange eine Leistung aus Leistungskomplex „Umsetzung“ nicht vom Dienstleister geliefert wurde, kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen erfragen. Ein derartiges Änderungsverlangen lässt alle zeitlich nachgelagerten Termine verfallen.
(2) Für die Realisierung von Änderungsverlangen kann der Dienstleister eine gesonderte Vergütung und eine Anpassung der Termine nach folgendem Vorgehen verlangen: Sobald dem Dienstleister ein Änderungsverlangen angetragen wird, hat er die Arbeiten an der Projekterstellung vorläufig zu stoppen, dem Auftraggeber die Einstellung und deren Dauer mitzuteilen, sowie ihn darauf hinzuweisen, dass er mit Prüfungsarbeiten beginnt. Nach Abschluss der Prüfung hat der Dienstleister dem Auftraggeber verbindlich mitzuteilen, wie hoch die Mehrkosten der Änderung sind und welche zeitliche Verzögerung diese verursachen. Dies kann der Auftraggeber innerhalb von fünf Tagen akzeptieren oder ablehnen. Danach gelten sowohl die Änderungswünsche, als auch Minder- oder Mehrkosten als vertraglich vereinbart. Lehnt der Auftraggeber ab, hat der Dienstleister den Leistungskomplex „Umsetzung“ anhand des ursprünglichen Angebotes fertigzustellen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Dienstleister teilt dem Auftraggeber schriftlich die Abnahmefähigkeit der Teilleistungen des Leistungskomplexes „Umsetzung“ mit und hat ihn zur Abnahme aufzufordern.
(2) Zur Abnahme findet eine gemeinsame virtuelle (Internet, Telefon, Zoom) Besichtigung der Leistungsergebnisse statt. Hierbei können die Vertragsparteien schriftlich protokollieren, welchen Spezifikationen des Angebotes die erbrachte Leistung nicht nachkommt.
(3) Ist der Auftraggeber nach der gemeinsamen Besichtigung nicht gewillt, die Ergebnisse abzunehmen, so hat er dies dem Dienstleister innerhalb einer Woche unter Angabe der beanstandeten Punkte schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen.
(4) Auf diese Abnahmeerklärung hat der Dienstleister einen Anspruch, wenn die Leistungen in allen Punkten die Anforderungen des Angebots und der gegebenenfalls hinzugekommenen Erweiterung erfüllt.
(5) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder die Besichtigung, so kann ihm der Dienstleister hierzu schriftlich eine Frist von einer Woche setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist trotz schriftlicher Mahnung die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
(6) Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Leistungsergebnisse nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn der Dienstleister dies verlangt und Mängelbeseitigung zusagt.
(7) Eine vollständige Nutzung der Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, steht dem Auftraggeber erst nach erfolgter Abnahme und vollständiger Vergütung der vereinbarten Kosten zu. Sollte der Auftraggeber vorzeitig, eigenverantwortlich und ohne erfolgte Abnahme mit der Nutzung der Arbeitsergebnisse beginnen, so kann das im Streitfall als Abnahmeerklärung angesehen werden.
§ 6 Übergabe und Inbetriebnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistungskomplexe „Umsetzung“ und erfolgter Vergütung ist der Dienstleister verpflichtet, dem Auftraggeber die Ergebnisse in geeigneter Form auf einem vom Auftraggeber benannten Server zugänglich zu machen, sofern dieser Server alle nötigen technischen Funktionen beinhaltet.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die vereinbarten
Leistungsergebnisse zu nutzen. Notwendige Lizenzen werden für den Auftraggeber lizensiert. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an den Dienstleister entrichtet hat.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die Ergebnisse des leistungskomplex „Umsetzung“ unbegrenzt zu nutzen. Die Anzahl der Benutzer ist unter Umständen abhängig von der Lizenz der vermittelten Lösung.
(3) Eine anderweitige Verwertung, insbesondere die Vervielfältigungen der Ergebnisse des Leistungskomplexes „Umsetzung“ einschließlich einer Anwenderdokumentation, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters zulässig. Ohne eine solche Zustimmung darf der Auftraggeber eine Kopie nur im Rahmen ordnungsgemäßer Nutzung insbesondere zu Sicherungszwecken erstellen.
§ 8 Preise und Leistungserbringung
(1) Alle Preisangaben die mündlich oder schriftlich kommuniziert wurden, gelten immer als Nettopreise und kalkulieren sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt zu den im Hauptvertrag mit dem Auftraggeber festgelegten Zeitpunkten und Fristen.
(3) Der Auftraggeber ist grundsätzlich bis auf unterschiedlich lautende Absprachen mit dem Dienstleister vorleistungsverpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss in vollem Umfang fällig.
(4) Im Fall, dass der Dienstleister dem Auftraggeber eine Ratenzahlung anbietet, wird hierfür (falls nicht schriftlich anders vereinbart) ein Aufschlag in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung erhoben auf die die Ratenzahlung angewandt wird. Dieser Aufschlag ist vollständig mit der ersten Rate anzuweisen.
§ 9 Erfüllung
(1) Der Dienstleister wird die vereinbarten Beratungen / Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Der Dienstleister ist berechtigt, sich dazu auch der Hilfe Dritter Parteien // anderer Dienstleister zu bedienen.
(2) Beide Parteien sind sich einig, dass der Dienstleister bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet.
(3) Ist der Dienstleister gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und gehen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Auftraggebers aus, bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters unberührt.
§ 10 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag für den Leistungskomplex „Beratung“ ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, sollte keine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der Erstlaufzeit oder der verlängerten Laufzeit (Kündigungsfrist) gekündigt haben. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit immer der Schriftform.
(3) Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers während der Vertragslaufzeit wird ausgeschlossen.
(4) Im Fall des Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt das Recht auf fristlose Kündigung unberührt.
(5) Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Auftraggeber aus wichtigem Grund, bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Dienstleister kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Verzug
(1) Fristen der Leistungserbringung beginnen erst, wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag vollständig eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen benötigten Daten vollständig vorliegen bzw. die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers vollständig erbracht wurde.
(2) Kommt der Auftraggeber mit mehr als zwei Raten in Verzug, ist der Dienstleister dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen.
(3) Eine Erstattung der bereits gezahlten Raten erfolgt in diesem Fall nicht. Zudem wird der Dienstleister die vollständige noch verbliebene Vergütung als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
§ 12 Zahlungsbedingungen, Rechnung
(1) Die Vergütung der Leistungen des Dienstleisters ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags in voller Höhe fällig. Ausnahmen bilden anderslautende individuelle vertragliche Absprachen mit dem Auftraggeber.
(2) Der vereinbarte und geschuldeten Preis kann auf eines der Länderkonten des Dienstleisters überweisen werden. Dieses Konto findet sich in der jeweiligen Rechnung wieder.
(3) Eine Bezahlung der bestellten Beratungen / Dienstleistung / Umsetzung ist ausschließlich im Wege der Vorkasse möglich.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Dienstleister haftet gegenüber dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet der Dienstleister – sofern in Abs. 3 nicht anders geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Dienstleisters vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.
(3) Die Haftung des Dienstleisters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
(4) Leistungsmängel können nur behoben werden, bei denen die Funktionen reproduzierbar von den Funktionen gemäß Angebot abweichen und die nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht vom Dienstleister gelieferten Leistungsbestandteilen zurückzuführen sind.
(5) Standardisierte Softwarelösungen oder Lizenzsysteme die im Rahmen der Dienstleistung vom Dienstleister im Auftrag des Auftraggebers zugekauft werden (Bsp.: CRM , ERP Systeme, Plugins usw) und nicht in ihrem Grundcode verändert wurden, unterliegen den jeweiligen Haftungs- und Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Anbieter.
(6) Eine Gewährleistung entfällt, sofern der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung der vom Dienstleister, das Leistungsergebnis selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist erfolgreich nach, dass ein Mangel nicht durch die von ihm oder von einem Dritten vorgenommene Anpassungen verursacht wurde.
(7) Die Gewährleistung wird vorrangig durch Nachbesserung an technischen Bestandteilen erbracht. Weitergehende Gewährleistungsrechte kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn er den Dienstleister erfolglos zwei angemessene Fristen von jeweils fünfzehn Arbeitstagen zur Beseitigung des Mangels eingeräumt hat.
(8) Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind sofern gesetzlich zulässig maximal auf den Vertragswert beschränkt.
(9) Der Auftraggeber wird dem Dienstleister bei der Mängelfeststellung und-beseitigung unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Dienstleister auf Anforderung schriftliche Mängelberichte Zuzuarbeiten und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
(10) Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, ausschließlich Bild / Video oder Tonmaterial zur Verfügung zu stellen, welches frei ist von Rechten Dritter. Der Auftraggeber stellt den Dienstleiter insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.
§ 14 Widerrufsrecht
§ 15 Datenschutz, Einwilligung in Datenverarbeitung und Kontaktaufnahme
(1) Der Schutz der personenbezogenen Daten hat für den Dienstleister oberste Priorität. Details über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen können in den Datenschutzerklärungen separat nachgelesen werden. Der Auftraggeber bestätigt, die Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme der Dienste des Dienstleisters zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
(2) Der Auftraggeber willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch den Dienstleister im Wege von Fernkommunikationsmitteln ein (z.B. E-Mail, SMS, Telefon, Messenger-Dienste). Sollte der Auftraggeber einer Kontaktaufnahme durch den Dienstleister widersprechen, muss dieser den Dienstleister dafür eine E-Mail zukommen lassen an: post@ivato.de In der Widerspruchs-EMail sind sämtliche Kontaktmöglichkeiten vom Auftraggeber zu benennen, über die er vom Dienstleister nicht mehr kontaktieret werden darf. Diesbezügliche Unvollständigkeit geht nicht zu Lasten des Dienstleisters. Maßgeblich ist der tatsächliche Eingang der E-Mail beim Dienstleister.
(3) Der Auftraggeber willigt widerruflich in die Speicherung und Verarbeitung sämtlicher von im beim Dienstleister hinterlassenen personenbezogenen Daten (z.B. Formulare: Namen, Anschrift, Telefonnummern, E-Mailadressen, Kommentare, Interessen, Hobbies, finanzielle Verhältnisse) ein. Der Auftraggeber willigt widerruflich in den Einsatz von Cookies innerhalb der Dienste des Dienstleisters, in die Auswertung, Speicherung und Zusammenführung des Nutzerverhaltens des Auftraggebers sowie in die Verarbeitung und Übermittlung der bei ihm hinterlassenen personenbezogenen Daten und Nutzerprofile zu Marketing- und Werbezwecken an dritte Unternehmen aus Nicht-EU / EWR-Staaten) ein. Betreffend einen Widerruf gelten die Datenschutzbestimmung.
§ 16 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Je nachdem mit welchem Unternehmen der Vertrag zustandekommen ist (ivato GmbH Deutschland oder ivato GmbH) Österreich) gilt das Recht des jeweiligen Ursprungslandes (Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts oder der Republik Österreich.
(2) Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber sind die Gerichte in Leipzig oder Innsbruck. Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Zusammenarbeit und Teilnahme an Beratungen, Weiterbildungsprogrammen, Dienstleistungen, Mitgliederplattformen, Seminaren, Trainings und Schulungen.
§ 1 Netiquette
(1) Der Dienstleister pflegt in all seiner Kommunikation einen positiven und wertschätzenden Umgang. Der Auftraggeber hat im Rahmen eines gemeinsamen Vertragsverhältnisses mit unseren Unternehmen auch stets respektvoll mit anderen Teilnehmern / anderen Kunden sowie der Mitarbeiter und Partner des Dienstleisters umzugehen.
(2) Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen ist der Dienstleister nach einmaliger Vorwarnung berechtigt, die Zusammenarbeit vorübergehend oder dauerhaft zu unterbrechen und ebenso Zugänge des Auftraggeber zu den Programmen- und Trainingsinhalten nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren beziehungsweise den Auftraggeber von der Teilnahme an den Seminaren auszuschließen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Dienstleister bleiben in diesem Fall unberührt.
§ 2 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber dem Dienstleister zu gewährleisten. Der Dienstleister behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über dessen Unternehmen und dessen Dienstleistungen, sei es durch Auftraggeber, Mitbewerber oder anderweitigen Dritten, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
(2) Der Auftraggeber hat bei Teilnahme an den Beratungen, Coachings, Schulungen und Dienstleistungen des Dienstleisters den inhaltlich störungsfreien Fortgang daran zu fördern und durch kaufmännisch adäquates Verhalten gegenüber dem Dienstleister und den anderen Teilnehmern zu gewährleisten. Sofern der Auftraggeber durch unangemessenes Verhalten den Betrieb der Programme und Dienstleistungen jedoch beeinträchtigt, wird der Dienstleister den Auftraggeber einmalig auffordern, die Beeinträchtigungen abzustellen. Im Wiederholungsfall ist der Dienstleister sodann berechtigt, den Auftraggeber von seinen Programmen und Dienstleistungen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen. Der Vergütungsanspruch des Dienstleisters bleibt in diesen Fällen unberührt.
§ 3 Geheimhaltung, Verbot der Weitergabe von internen Informationen und
Betriebsgeheimnissen
(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Verlauf der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen als vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten.
(2) Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, Namen, Daten und sonstige Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, Dritten gegenüber geheim zu halten und nicht außerhalb dieses Vertrages für sich selbst zu verwerten.
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags weiter.
(3) Unbeschadet dieser Regelung sind die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten.
(4) Während der Beratungen, Trainings und Online Gruppen Konferenzen geben andere Coaching-Teilnehmer unter Umständen betriebsinterne Informationen und geschäftliche Details Preis. Insoweit ist stets und vollumfänglich Stillschweigen gegenüber Externen und Dritten zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen ist verboten.
(5) Der Dienstleister ist berechtigt bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlung des Auftraggebers dessen Zugänge und Logins zu den Beratungsmodulen und Trainings nach billigem Ermessen vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Dienstleister bleiben in diesem Fall unberührt.
AGB – Stand: 15.02.2020 © by ivato GmbH (Vervielfältigung verboten)